Prüfantrag

 

                 Hinweise für die Beantragung von Filterprüfungen

 

 

1.   Prüfungsarten

1.1    Typenprüfungen werden generell nur an Serienprodukten vorgenommen und basieren auf einem aner-

         kannten ( national oder international genormten ) Filterprüfverfahren.

 

1.1.1  Die Beantragung erfolgt gemäß dem als Anlage beigefügten

           Prüfauftrag und ist mit einer entsprechenden Probenentnahme verbunden.

 

1.1.2  Dem Prüfantrag sind

 

           -       eine Produktbeschreibung,

           -       drei identische Prüflinge bzw. Zuschnitte,

  • 15 Stück ( 5 Stück bei der EN 779 ) Materialproben mit den Abmessungen von ca. 450 x 450 mm,
  • - und evtl. Filtergehäuse ( falls dieses für die Spezifikation erforderlich wird )
  • beizufügen.
  •  

    1.1.2.1 Die Probenentnahme erfolgt gemäß Prüfantrag

     

               -      durch das Personal des Prüflaboratoriums aus der laufenden Serie des Antragstellers

               -      oder durch den Antragsteller selbst.

     

    1.1.2.2 Prüfling und Materialproben sind

     

               -      eindeutig zu bezeichnen

               -      und hinsichtlich ihrer Anströmrichtung zu kennzeichnen.

     

    1.1.2.3 Wenn nicht von der Prüfnorm vorgegeben, sind die Prüfbedingungen

     

    • - Anströmgeschwindigkeit bzw. Testluftmenge,
    • - Enddruckdifferenz u.ä.
    • -
  • anzugeben.
  •  

    1.1.2.4 Bei Filterelementen ist eine Konstruktionszeichnung (evtl. Skizze) beizufügen, damit die Einsatzmöglichkeiten in die jeweilige Prüflingsaufnahme überprüft werden können.

     

    1.1.3  Die Beurteilung der Typenprüfung

     

               nach Abschluß der Typenprüfung wird für den Prüfling gemäß der jeweils gültigen Norm und/oder

             Prüfvorschrift ein Prüfzeugnis erstellt.

     

    1.1.3.1 Erläuterungen zum Prüfzeugnis

     

               Die Testergebnisse basieren auf eine Typenprüfung, bei der

     

               -      die Meßtoleranz des Prüfverfahrens

    • - und die Fertigungstoleranzen des Prüflings
  •           nicht mit berücksichtigt werden können.
  •  

     

     

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                     Oderstraße 2, 47506 NEUKIRCHEN - VLUYN ,Telefon: +49 02845 58 303      Fax : + 49 02845 58 461

     

     

     

                     Hinweise für die Beantragung von Filterprüfungen

     

     

    1.1.3.2 Die im Prüfzeugnis angegebenen Testergebnisse beziehen sich nur auf die in der  jeweiligen Norm und/oder die vom Antragsteller vorgegebenen Prüfprozeduren bzw. Testmaterialien. Eine Übertragung auf nicht            identische Einsatzbedingungen ist nur bedingt möglich. Ändern sich die im Prüfzeugnis angeführten Prüfbe-dingungen, ist davon aus zu gehen, daß sich ebenfalls

     

               -     die Druckdifferenzen,

               -     der Anfangs- und mittlere Wirkungsgrad,

               -     der Anfangs- und mittlere Abscheidegrad,

               -     die Staubspeicherfähigkeit

               -     und die sich daraus ergebene Filterklasse

     

     ändert.

     

    1.1.3.3 Ein realer Vergleich von Filter - Testergebnissen setzt voraus, daß nur solche Filter miteinander verglichen werden, deren Testergebnisse zumindest

     

               -      mit identischen Prüfverfahren,

               -      bis zur Vergleichs- Enddruckdifferenz

               -      und bei gleichen Testvolumenstrom

     

    ermittelt wurden. In Abhängigkeit von Filter - Prüflabor und/oder den Vorgaben des Antragstellers können            im Gültigkeitsbereich der jeweiligen Norm durchaus unterschiedliche Prüfbedingungen gewählt werden.           Stehen bei der vorgegebenen Vergleichs - Enddruckdifferenz keine Einzel - Prüfzeugnisse zur Verfügung,          können diese auch mit einer ausreichenden Genauigkeit sowohl rechnerisch (analog der o.g. Norm) aus den            Prüfprotokollen als auch graphisch aus den einzelnen Kurvendarstellungen ermittelt werden.

     

    1.1.3.4 Die Gültigkeitsdauer des Prüfzeugnisses beträgt fünf Jahre. Beim Abschluß eines Überwachungsver-trages wird die Gültigkeitsdauer durch diesen Vertrag geregelt.

     

    1.1.3.5 Eventuelle Konstruktions- und Materialänderungen sind der Prüfstelle mitzuteilen und hinsichtlich ihres           Einflusses zu überprüfen ( z.B. Informations- oder Nachprüfung ).

     

    1.1.3.6 Hinsichtlich evtl. Einsprüchen und/oder Nachprüfungen wird bis zu 12 Monaten ein Rückstellmuster            aufbewahrt. Materialproben werden generell während der gesamten Gültigkeitsdauer des Prüfzeugnisses als          Rückstellmuster aufbewahrt.

     

    1.1.3.7 Die Prüfstelle behält sich das Recht vor, die Prüfungsergebnisse zu veröffentlicht. Andere Vereinbarun-gen  bedürfen der schriftlichen Form.

     

    1.2    Nachprüfungen stehen in Verbindung mit bereits durchgeführten Prüfungen, zu denen

     

    • - das Orginalzeugnis,
  •           -      fünfzehn weitere Materialproben
    • - und eine schriftliche Bestätigung, aus der hervorgeht, daß keine technischen Änderungen zur
    •       Erstprüfung erfolgt sind,
  • vorliegen. Werden gemäß der jeweiligen Prüfnorm Standzeit bzw. Staubspeicherfähigkeitsaussagen erforderlich, sind  zusätzlich noch zwei Filterelemente einzureichen.

     

     

     

     

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    1.3    Überwachungsprüfungen dienen einer neutralen Güteüberwachung, bei der sporadisch Proben aus der

    laufenden Serie des Antragstellers entnommen werden.

     

    1.3.1   Der Umfang der Prüfungen und die Art der Probenentnahme wird in einem Überwachungsvertrag festge-legt.

     

    1.3.2   Solange die Testergebnisse, die im Rahmen dieses Überwachungsvertrages erreicht werden, mit denen des  Prüfzeugnisses vergleichbar sind, behält auch dieses ohne zusätzliche Verlängerungen seine Gültigkeit.

     

    1.4    Zusatzprüfungen dienen erweiterten Testaussagen ( z.B. zusätzliche Bestaubungen u.ä.  ), die jedoch in

    keinerlei Weise die Aussagefähigkeit der Basisprüfung eingeschränkt. Im besonderen Einzelfall beinhaltet dieses auch die Ausstellung eines separaten  Zusatz - Testberichtes.

     

    1.5    Informationsprüfungen ermöglichen ganz bestimmten Testaussagen und sind in ihrer Aussagefähigkeit eingeschränkt.

     

    1.5.1 Es werden nur die momentanen Meßwerte ermittelt, ohne daß diesen eine Bewertung bzw. ein Prüfzeugnis  zugeordnet werden.

     

    1.5.2 Die Wahl der Probenentnahme und fachgerechte Lagerung evtl. Rückstellmuster ist nicht Inhalt dieser Prüfung.

     

    2.     Die Filterprüfung

     

    2.1   Normgerechte Filterprüfungen werden hinsichtlich der Kanalabmessung und/oder der bei den jeweiligen         Prüfverfahren eingesetzten Prüfmaterialien und Auswertegeräten in der entsprechenden Normenvorschrift          beschrieben.

     

    2.1.1 Die Auswertung der Testergebnisse und die Einteilung in evtl. Filterklassen erfolgen ebenfalls auf Grundlage der jeweiligen Normenvorschrift und/oder Werksvorgabe.

     

    2.2   Nichtgenormte Filterprüfungen können nur hinsichtlich ihrer Meßaussagen und der daraus folgenden        Klassifizierung miteinander verglichen werden.

     

    2.2.1 Aufgrund einer nicht immer eindeutig vergleichbaren Prüfmittelaufbereitung und/oder Meßtechnik kann es in Grenzfällen zu unterschiedlichen Güteaussagen kommen.

     

    2.2.2 Soweit evtl. Abweichungen bekannt sind, wird im Prüfbericht darauf verwiesen.

     

    2.2.3 Geringe ( evtl. transportbedingte ) Leckstellen in Schwebstoff - Filtern können bei entsprechender Verein-barung bis zu einer Gesamtzahl von 5 Stellen pro Filter nachgebessert werden, soweit das vom Hersteller vor         gesehene Dichtungsmaterial beigefügt wird.

     

    2.2.4 Aromatische bzw. Geruchsfilterprüfungen beziehen sich jeweils immer auf einen ganz bestimmten Prüfstoff ( wie z.B. n-Butan und Toluol für organische oder Stickstoffdioxyd und Schwefeldioxyd für anorganische Substanzen ). D.h., wenn das Abscheideverhalten gegenüber mehreren Substanzen ermittelt werden soll, kann dieses nur durch mehrere Einzelprüfungen ermittelt werden. Die Prüfung von Mischsubstanzen wird nicht unterstützt.

     

     

     

     

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                                                       PRÜFANTRAG

     

                           zur Prüfung von Filtern bzw. Filtermaterialien

     

                 gemäß :______________________________________________

     

     

             Auftraggeber : __________________________________________________

                                     __________________________________________________

                                     __________________________________________________

     

                 Hersteller  : __________________________________________________

                   bzw.          __________________________________________________

               Vertreiber     __________________________________________________

     

    Beschreibung des Prüflings nach den Angaben des Antragstellers

     

             Bezeichnung des Prüflings : ________________________________________

     

             Bauart : ________________________________________________________

     

             Art / Typ des Filtermaterials : _______________________________________

     

             Abmessungen ( B x H x T ) : ________ mm x _______ mm x _______ mm

     

             Segment-, Taschen- bzw. Faltenanzahl : ___________________________

     

             effektive Filterfläche : ________________________________________ m²

     

             Temperaturbeständigkeit : ____________________________________ °C

     

             Flächengewicht / Gewicht : ______________________________________

     

    Prüf - bzw. Einsatzdaten des Antragstellers

     

             Betriebsluftmenge : _____________________________________________

     

             Anfangsdruckdifferenz bei empf. Betriebsluftmenge : __________ Pa

     

             Enddruckdifferenz bei empf. Betriebsluftmenge : ______________ Pa

     

             Testaerosol bzw. Teststaub oder Prüfsubstanz : ________________________

             ( soweit dieses nicht von der Prüfvorschrift vorgegeben wird )

     

     

     

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                               zur Prüfung von Filtern bzw. Filtermaterialien

     

             gemäß :________________________________________________

     

     

    • Erläuterungen und Hinweise
    • Beschreibung des Prüfauftrages (max. 8 Zeilen)
  •  

     

     

     

     

     

    • Zusätzliche Erläuterungen zum Prüfauftrag (max. 8 Zeilen )
  •  

     

     

     

     

     

    1.3 Beschreibung des Prüflings (max. 8 Zeilen)

     

     

     

     

     

     

     

    1.4 Besondere Angaben des Herstellers (max. 8 Zeilen)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

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                                                       PRÜFANTRAG

     

                               zur Prüfung von Filtern bzw. Filtermaterialien

     

             gemäß :________________________________________________

     

     

    1.5 Art der Probenentnahme (max. 8 Zeilen)

     

     

     

     

     

     

     

    1.6 Allgemeine Hinweise ( maximal 8 Zeilen )

     

     

     

     

     

     

     

    1.7 Zusätzliche Angaben zur Durchführung der Prüfung werden dann erforderlich, wenn die Norm unterschiedliche Testvarianten ( z.B. der Einsatz von Teststaub, Aerosol o.ä. ) er-möglicht und/oder das Ergebnis noch von anderen Einflüssen ( z.B. definierte Vibrationen ) beeinflußt werden soll. Dieses erfordert u.a. die Angabe

     

    • - die weiter zu berücksichtigenden Normen und/oder Prüfvorschriften,
    • - zusätzliche Einbauhinweise ( evtl. Skizze )
  •         -    oder die zu erwartende Kategorie bzw. Filterklasse : ______________________
  •  

          

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

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                               zur Prüfung von Filtern bzw. Filtermaterialien

     

               gemäß :______________________________________________

     

     

    1.6 Allgemeine Hinweise

     

    1.6.1 Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. Blankenberg.

     

    1.6.2 Vereinbarte Prüftermine sind Richttermine und haben keinerlei verbindlichen Charakter.

             Eine konkrete Einordnung in die Prüfstandsbelegung erfolgt erst dann :

     

             -     wenn ein schriftlicher Auftrag vorliegt,

             -     die Prüfmuster eingegangen sind

             -     und evtl. erforderlich werdende Anzahlungen ( z.B. bei Prüfaufträgen aus dem Aus-

                     land ) geleistet wurden.

     

    1.6.3 Die Prüfkosten bewegen sich im Rahmen der vorgegebenen Preisspanne ( vergl. Preis-

             liste ) und können verfahrensbedingt erst dann festgesetzt werden, wenn die Prüfung

             abgeschlossen und/oder eine entsprechende Klassifizierung erfolgt ist.

             Bei Prüfaufträgen aus dem Ausland wird eine 100 - prozentige Anzahlung erfor-

             derlich.

     

    1.6.4 Die Prüfobjekte sind frei Haus anzuliefern und verbleiben bei der Prüfstelle.

     

    1.6.5 Die Prüfstelle behält sich vor, die Prüfergebnisse im Rahmen eines Filterdatenbank-

             systems zu veröffentlichen. Andere Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form.

     

    1.7 Anlagen und Prüfmuster :

     

               - _____ Filterelemente bzw. Zuschnitte (mindestens 3 Stück)

               - _____ Materialproben (mindestens 15 Stück – 5 Stück bei der EN 779 - mit den ca.

                                                       Abmessungen von 450 x 450 mm)

               - _____ Einbau-, Einsatz- und/oder Konstruktionshinweise

     

     

               ___________                                                    ______________________________

                   Datum                                                                   Unterschrift und Firmenstempel

     

     

     

     

     

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